Urteil Notarangestellter, Haftung für -en
Schlagworte
Notarangestellter, Haftung für -en; Urkundsnotar, Vollmachtsmißbrauch durch Angestellte des -s
Leitsätze
a) Zur Haftung des Angestellten des Urkundsnotars, wenn von einer dem Angestellten von den Vertragsparteien erteilten Auflassungsvollmacht fehlerhaft Gebrauch gemacht wird.
b) Die Haftung des Angestellten stellt für den Geschädigten keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des §19 Abs. 1 Satz 2 BNotO dar.
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