Urteil Notar, Belehrungspflicht für - bei vermeintlichem Vorkaufsrecht
Schlagworte
Notar, Belehrungspflicht für - bei vermeintlichem Vorkaufsrecht
Leitsatz
Muß der Urkundsnotar erkennen, daß das Vorkaufsrecht eines Dritten, der mit Rücksicht auf dieses Recht zu der Verhandlung über die Veräußerung eines Grundstücks hinzugezogen wurde, entgegen der Annahme sämtlicher Beteiligten nicht wirksam ist, hat er den vermeintlich Vorkaufsberechtigten über die Unwirksamkeit des Rechts zu belehren.
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