Urteil Normenkontrolle, Bauen im Außenbereich, Außenbereichssatzung, Flächen für Landwirtschaft, nicht abwägungserhebliche private Belange, planbedingte Verschlechterung der Aussicht


Schlagworte

Normenkontrolle, Bauen im Außenbereich, Außenbereichssatzung, Flächen für Landwirtschaft, nicht abwägungserhebliche private Belange, planbedingte Verschlechterung der Aussicht

Leitsätze

1. Zur Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag eines Eigentümers eines im Plangebiet gelegenen Grundstückes gegen eine Außenbereichssatzung, mit der er sich gegen die Festsetzung für ein benachbartes Grundstück wendet.

2. Bei der Entscheidung darüber, ob durch eine Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB bestimmte öffentliche Belange im Interesse der Verwirklichung eines Wohnzwecken dienenden Vorhabens zurückgestellt werden sollen, sind private Belange von Eigentümern benachbarter Grundstücke im Außenbereich, die zu nicht privilegierten Wohnzwecken genutzt werden und in den Anwendungsbereich des Rücksichtnahmegebots fallen, regelmäßig nicht in die Abwägung einzustellen. Sie können nicht die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag gegen eine Außenbereichssatzung begründen.

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