Urteil Niederschlagswasser, Haftung für Fortleitung von -
Schlagworte
Niederschlagswasser, Haftung für Fortleitung von -; Abwasser, Beseitigungspflicht für -
Leitsatz
Überläßt der zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Träger einer öffentlichen Verkehrsanlage die Fortleitung des gesammelten Niederschlagswassers einem Dritten (hier: dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks), so bleibt seine eigene Verantwortlichkeit bestehen. Er muß den Dritten überwachen und notfalls selbst eingreifen. Verletzt er diese Pflicht, wird er einem geschädigten Anlieger auch selbst ersatzpflichtig.
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