Urteil Nichtzahlung einer Vergleichssumme als schwerwiegender Vertragsverstoß
Schlagworte
Nichtzahlung einer Vergleichssumme als schwerwiegender Vertragsverstoß; irrtümlicher Hinweis auf Schonfristregelung nicht bindend
Leitsätze
1. Zahlt der Mieter einen gerichtlich protokollierten Vergleichsbetrag (hier: 4.750 Euro) trotz Mahnung und Kündigungsandrohung nicht, ist eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 BGB gerechtfertigt.
2. Ein irrtümlicher Hinweis in der Kündigung auf die Schonfristregelung ist nicht bindend; bei einer späteren fristgerechten Zahlung wird die Kündigung nicht unwirksam.
(Leitsätze der Redaktion)
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