Urteil Nichtberücksichtigung des Wertes einer selbstgenutzten Immobilie bei Benennung des Altersvorsorgevermögens von auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen


Schlagworte

Nichtberücksichtigung des Wertes einer selbstgenutzten Immobilie bei Benennung des Altersvorsorgevermögens von auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen; sonstiges Vermögen; Notgroschen bei Elternunterhalt

Leitsätze

a) Der Wert einer selbstgenutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt.

b) Sonstiges Vermögen in einer Höhe, wie sich aus der Anlage von 5 % des Jahresbruttoeinkommens ergibt, braucht vor dem Bezug der Altersversorgung regelmäßig nicht zur Zahlung von Elternunterhalt eingesetzt zu werden.

c) Zum so genannten Notgroschen, der einem Unterhaltspflichtigen gegenüber der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zusätzlich zusteht.

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