Urteil Nicht zu rechtfertigende Härte durch Modernisierungsmaßnahme


Schlagworte

Nicht zu rechtfertigende Härte durch Modernisierungsmaßnahme; Modernisierungsmaßnahme; Wohnwertverbesserung; Duldungspflicht d. Mieters; Duldungsbegehren; Rechtskrafteinwand; Härteeinwand; Gesundheitsbeeinträchtigung; Gasetagenheizung; Verzicht

Leitsatz

1. Der Zulässigkeit einer auf Duldung einer Modernisierungsmaßnahme gerichteten Klage steht nicht entgegen, daß über die Duldung der Maßnahme bereits rechtskräftig entschieden worden ist, wenn im vorangegangenen Verfahren allein die Frage der formellen Voraussetzungen des § 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB geprüft worden sind.

2. Zum Begriff der Härte im Sinne des § 541 b Abs. 1 BGB (hier: befürchtete Gesundheitsbeeinträchtigungen).

3. Wird eine Wohnung zunächst von Modernisierungsarbeiten ausgespart, liegt darin kein Verzicht gegenüber dem Mieter dieser Wohnung, generell von Modernisierungsarbeiten abzusehen.

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