Urteil Nicht nutzbarer Balkon
Schlagworte
Nicht nutzbarer Balkon; Beweislast für wohnwertmindernde Ausstattungsmerkmale; Berliner Mietspiegel; Handwaschbecken; Schallschutzfenster; Kochmöglichkeit; Besonnung; Belichtung; Badewanne
Leitsätze
1. Ein Balkon mit einer Tiefe von lediglich 85 Zentimetern ist "nicht nutzbar" im Sinne der Spanneneinordnung zum Berliner Mietspiegel 2003.
2. Der Vermieter ist darlegungs- und beweislastpflichtig für die Behauptungen, das Badezimmer sei bereits vermieterseitig mit einem Handwaschbecken und einer verblendeten Badewanne, die Küche mit einer Kochmöglichkeit ausgestattet gewesen.
3. Die Verlegung der Elektroleitungen auf Putz ist ein negatives Merkmal.
4. Die Ausstattung mit Schallschutzfenstern ist positiv zu bewerten.
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