Urteil Nicht nachgewiesene Energieeinsparung durch Wärmedämmung
Schlagworte
Nicht nachgewiesene Energieeinsparung durch Wärmedämmung; einzelne Modernisierungsmaßnahmen; zentrale Warmwasserbereitung; Verstärkung der Stromleitungen; Einbau eines WC-Spülkastens; Badewannenträger; Einhebelarmatur; zentrale Verstärkung der Steigeleitung; keine Vorlage von Belegkopien; Schließanlage
Leitsätze
1. Bei einem streitigen Mieterhöhungsverlangen ist eine Feststellungsklage auch dann zulässig, wenn eine Zahlungsklage des Vermieters bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung möglich gewesen wäre.
2. Maßnahmen zur Wärmedämmung sind nicht als Modernisierung anzusehen, wenn ein die Energieeinsprung bestätigendes Sachverständigengutachten offensichtliche Mängel aufweist.
3. Eine Modernisierung liegt in folgenden Fällen vor: Installation einer zentralen Warmwasserbereitungsanlage; Verstärkung der Stromleitungen; Einbau eines WC-Spülkastens; Einbau eines Poresta-Wannenträgers; Einbau einer Einhebelarmatur; Einbau einer zentralen Schließanlage.
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