Urteil Nicht kostendeckende Mieten
Schlagworte
Nicht kostendeckende Mieten; Überschuldung; Zeitwert; Einheitswert; Eigentumsverzicht; Reparaturaufwand; Reparaturstau; Instandsetzungsbedarf; rechtliches Gehör; Überzeugungsgrundsatz; Restschuldenerlass
Leitsätze
1. Der Beleihungswert ist grundsätzlich aus der Differenz von Zeitwert und grundstücksbezogenen Belastungen zu ermitteln, und der Einheitswert kann nur für eine näherungsweise Berechnung herangezogen werden, insbesondere, wenn der notwendige Reparaturaufwand schon bei überschlägiger Berechnung deutlich vom Betrag des Einheitswerts abzüglich bestehender Verbindlichkeiten abweicht.
2. Ein Verzicht im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG kann auch bei Restschuldenerlass vorliegen. Die Zusage mietfreien Wohnens oder einer geringen Leibrente genügt ebenfalls nicht, eine Verzichtserklärung als entgeltliche Veräußerung zu qualifizieren.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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