Urteil nicht kostendeckende Mieten
Schlagworte
nicht kostendeckende Mieten; Überschuldung; Beleihungswert; Instandsetzungsaufwendungen; Werterhaltungsrückstände
Leitsätze
1. Bei der Überschuldungsbetrachtung im Sinn des § 1 Abs. 2 VermG ist regelmäßig der Zeitwert als Beleihungswert zugrunde zu legen, sofern die Ausschöpfung des Kreditrahmens in vollem Umfang - d. h. nach der damals üblichen Praxis der Geldinstitute zu maximal 80 % des Zeitwertes - angestrebt wurde.
2. Bei der Überschuldungsbetrachtung ist außerdem zu berücksichtigen, ob die bei der Einräumung eines Kredites vom Kreditnehmer aufzubringenden Zinsen und Tilgungsraten von dem aus den Mieteinnahmen erwirtschafteten jährlichen Überschuß bestritten werden konnten.
3. Sind im Zeitpunkt des Eigentumsverzichtes, der Schenkung oder der Erbausschlagung vorhandene bauliche Mängel und Werterhaltungsrückstände nicht weiter aufklärbar, kann der im Antrag auf Genehmigung des Eigentumsverzichtes beschriebene bauliche Zustand des Gebäudes als Grundlage für den Umfang der zu diesem Zeitpunkt notwendigen Instandhaltungsaufwendungen zugrundegelegt werden.
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