Urteil Nicht immer Anspruch gegen Grundsicherungsträger auf Übernahme von Renovierungskosten


Schlagworte

Nicht immer Anspruch gegen Grundsicherungsträger auf Übernahme von Renovierungskosten; anfängliche und laufende Schönheitsreparaturen; Bewohnbarkeit; Senkung von Aufwendungen

Leitsätze

1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehören zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II nur die Kosten für Schönheitsreparaturen, wenn sie vom Mieter wirksam übernommen wurden oder für eine Herstellung der Bewohnbarkeit nach einfachem Standard erforderlich sind.

2. Ein Verfassungsverstoß liegt nicht vor, wenn das Sozialgericht schon im Prozesskostenhilfeverfahren die Erfolgsaussichten einer Klage gegen den Grundsicherungsträger verneint, weil die Voraussetzungen für die Übernahme der Renovierungskosten nicht dargelegt sind.

(Leitsätze der Redaktion)

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