Urteil Nicht hinnehmbare Beeinträchtigung eines Geh- und Fahrrechts, gemeinsame Grundstücksgrenze
Schlagworte
Nicht hinnehmbare Beeinträchtigung eines Geh- und Fahrrechts, gemeinsame Grundstücksgrenze
Leitsätze
1. Es stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung eines Geh- und Fahrrechts dar, wenn der Eigentümer des dienenden Grundstücks an der nicht zur Straßenseite gelegenen gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Tor errichtet, von dem aufgrund seiner Positionierung und technischen Gestaltung und mangels erkennbarer berechtigter Interessen des Errichters angenommen werden muss, dass es allein dazu dienen soll, die Ausübung der Grunddienstbarkeit zu erschweren.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine auf dem dienenden Grundstück vorgehaltene Kamera für den Nachbarn einen unzulässigen „Überwachungsdruck“ erzeugt.
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