Urteil Nicht erfolgte Abnahmeerklärung als Gegenstand einer negativen Feststellungsklage


Schlagworte

Nicht erfolgte Abnahmeerklärung als Gegenstand einer negativen Feststellungsklage

Leitsatz

Die Frage, ob eine Abnahmeerklärung nicht erfolgt ist und deshalb die Abnahmewirkungen nicht eingetreten sind, kann gemäß § 256 Abs. 1 ZPO Gegenstand einer negativen Feststellungsklage sein. Gleiches gilt für die Frage, ob die Abnahmewirkungen gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. nicht eingetreten sind, weil keine Verpflichtung zur Abnahme besteht (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. Februar 1996 - X ZR 3/94, BGHZ 132, 96 = BauR 1996, 386).

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