Urteil Neue Schlußrechnung kein anderer Streitgegenstand
Schlagworte
Neue Schlußrechnung kein anderer Streitgegenstand; Keine Präklusion für neu entstehende Angriffsmittel
Leitsatz
Der Streitgegenstand einer Werklohnklage ändert sich nicht dadurch, daß eine neue Schlußrechnung vorgelegt wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 103/01 -).
ZPO § 296 Es handelt sich nicht um neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne der prozeßrechtlichen Präklusionsvorschriften, wenn eine Partei im Laufe des Verfahrens die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch erst schafft und alsdann in den Prozeß einführt.
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