Urteil Neubau
Schlagworte
Neubau; Umbau; Ausbau; Baugeld; Pfandrecht; Baugeldempfänger; Treuhandkonto
Leitsätze
a) Unter den Kosten"eines Baues" im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB sind sowohl Ko sten eines Neubaus im Sinne von § 2 Abs. 2 GSB als auch eines von § 2 Abs. 2 GSB nicht erfaßten Umbaues oder Ausbaues schon errichteter Gebäude zu verste hen.
b) Zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues bestimmte Geldbeträge sin d auch dann "Baugeld", wenn die zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers be stimmte Hypothek oder Grundschuld erst nach der Darlehensauszahlung im Grundbuch eingetragen wird. Entscheidend ist die Vereinbarung über die dingliche Sicherung.
c) "Baugeld" im Sinne von § 1 Abs. 3 GSB unterliegt nicht dem Pfandrecht der Kre ditinstitute nach Nr. 19 Abs. 2 AGB der Banken bzw. Nr. 21 Abs. 2 AGB der Sparkassen, wenn und soweit dem Kreditinstitut die Baugeldeigenschaft bekannt ist.
d) Zur Verpflichtung des Baugeldempfängers, ein Treuhandkonto für das Baugeld zu eröffnen.
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