Urteil Nebenraum
Schlagworte
Nebenraum; Nebenfläche; Entzug; Rückerlangungsinteresse
Leitsatz
Benötigt der Vermieter einen nicht mietweise neben der Mietwohnung zur Mitnutzung offenen Raum, den der Mieter entgegen seiner früheren Funktion nutzt (hier: frühere Waschküche als nicht notwendige Durchgangsfläche), kann er dem Mieter die Benutzung bei Vorliegen eines berechtigten Interesses entziehen.
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