Urteil Nebenkostenabrechnung, Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen
Schlagworte
Nebenkostenabrechnung, Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen; Mietnebenkosten, Abrechnungsunterlagen, Einsichtsrecht des Mieters
Leitsatz
Bestreitet ein Mieter die Ansätze in einer Umlageabrechnung des Vermieters, so ist das Bestreiten unzulässig, wenn er nicht vorher von seinem Recht auf Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen Gebrauch gemacht hat, um daraufhin substantiiert zu bestreiten.
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