Urteil Nebenkosten
Schlagworte
Nebenkosten; Betriebskosten; Umlagefähigkeit; konkludente Vertragsannahme; Vertragsannahme; Notstromaggregat
Leitsatz
1. Zahlt der Mieter aufgrund eines Mieterhöhungsschreibens, mit dem auch Heiz- und Nebenkosten gem. § 27 der II. BerechnungsVO geltend gemacht werden, beanstandungslos über zwei Jahre die Nebenkostennachforderungen, so akzeptiert er dadurch die Umlagefähigkeit sämtlicher darin enthaltener Nebenkosten.
2. Kosten eines Notstromaggregats sind als Kosten der Stromversorgung umlagefähig.
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