Urteil Nebenintervention
Schlagworte
Nebenintervention; Miterben; Streitgenossen; Beigeladene
Leitsätze
1. Eine Nebenintervention findet im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht statt.
2. Nicht als Kläger auftretende Miterben sind weder als Streitgenossen noch als Beigeladene am Verfahren beteiligt.
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