Urteil Nebeneinander von fristloser und fristgemäßer Kündigung bei Zahlungsverzug
Schlagworte
Nebeneinander von fristloser und fristgemäßer Kündigung bei Zahlungsverzug
Leitsätze
1. Kündigt der Vermieter das Wohnungsmietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos und gleichzeitig hilfsweise ordentlich, so greift die ordentliche Kündigung nicht schon deswegen ins Leere, weil das Mietverhältnis im Zeitpunkt ihres Zugangs bereits aufgrund der fristlosen Kündigung beendet wäre. Die Erklärung des Vermieters ist nicht dahin auszulegen, dass er zuerst die fristlose und erst danach die ordentliche Kündigung erklären will, sondern dahin, dass beide Kündigungserklärungen gleichzeitig und gleichrangig abgegeben werden, oder dass die fristlose Kündigung sogar erst eine „juristische Sekunde“ nach der ordentlichen Kündigung erklärt wird, da es dem Vermieter erkennbar darauf ankommt, beiden Kündigungserklärungen Geltung zu verschaffen. (Gegen LG Berlin, GE 2017, 1347)
2. Wird die fristlose Kündigung in einem solchen Fall in Folge einer „Schonfristzahlung“ wirkungslos, so steht § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB der Prüfung von Härtegründen im Hinblick auf die ordentliche Kündigung nicht entgegen. Das Gesetz ordnet in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB an, dass das vorangegangene Fehlverhalten des Mieters in Folge der Schonfristzahlung eine fristlose Kündigung - rückwirkend - nicht (mehr) tragen kann; es liegt damit kein Grund (mehr) vor, der den Vermieter im Sinne von § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. (Gegen BGH, GE 2005, 429, Rn. 20)
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