Urteil Nachweis der Zustellung des Vollstreckungsbescheides im maschinellen Mahnverfahren


Schlagworte

Nachweis der Zustellung des Vollstreckungsbescheides im maschinellen Mahnverfahren; förmliche Zustellungen; Postzustellungsurkunde; Aktenauszug als Beurkundung der postalischen Zustellung; PIN-AG; Gegenbeweis muss die Unrichtigkeit des beurkundeten Zustellungsvorganges

Leitsätze

1. Die im Aktenauszug bei maschinell bearbeiteten Mahnverfahren als Inhalt der Postzustellungsurkunde festgehaltene Beurkundung der postalischen Zustellung über die Art und Weise begründet gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

2. Für den Gegenbeweis muss die Unrichtigkeit des beurkundeten Zustellungsvorganges über bloße Zweifel an der Richtigkeit der beurkundeten Feststellung hinaus frei beweislich zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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