Urteil Nachweis der für die Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums wegen Hausgeldrückständen notwendigen Wertgrenze
Schlagworte
Nachweis der für die Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums wegen Hausgeldrückständen notwendigen Wertgrenze; Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Beitritt in die Rangklasse 2; Beweislast für das Überschreiten der Wertgrenze; Einheitswertbescheides für das beschlagnahmte Wohnungseigentum; Vorrangige Befriedigung der Hausgeldrückstände
Leitsätze
a) Das Überschreiten der Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG muss (durch Vorlage des Einheitswertbescheids) in der Form des § 16 Abs. 2 ZVG nachgewiesen werden.
b) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann dem wegen Hausgeldrückständen in der Rangklasse 5 (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG) angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren später in der Rangklasse 2 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) beitreten, wenn die Finanzbehörde dem Vollstreckungsgericht auf sein zu stellendes Ersuchen nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG den Einheitswertbescheid vorgelegt und sie die übrigen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG glaubhaft gemacht hat.
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