Urteil Nachweis angeblich bestehender Bevollmächtigung
Schlagworte
Nachweis angeblich bestehender Bevollmächtigung; Rechtsscheinhaftung des Vertretenen, Vollmachtsurkunde, Vorlegung, Bevollmächtigung, Stellvertretung, scheinbare Vollmacht, Rechtsschein, Vertrauenshaftung
Leitsatz
§ 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß der Vertreter dem Dritten die den Rechtsschein erzeugende Urkunde selbst, also in Urschrift oder - bei notariell beurkundeter Vollmacht - in einer Ausfertigung vorlegt; Abschriften genügen regelmäßig nicht.
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