Urteil Nachweis der Vertretungsberechtigung gegenüber dem Grundbuchamt
Schlagworte
Nachweis der Vertretungsberechtigung gegenüber dem Grundbuchamt
Leitsatz
Im Grundbuchverfahren kann die Vertretungsberechtigung des Direktors einer englischen Limited auch durch die Bestätigung eines deutschen Notars gemäß § 24 Abs. 1 BNotO nachgewiesen werden, wenn er seine Erkenntnisse zusätzlich durch Einsicht in die beim Companies House vorhandenen Unterlagen (memorandum, articles of association, minute book) gewonnen hat und nachvollziehbare Angaben zu den tatsächlichen Grundlagen seiner Feststellung macht (entgegen OLG Düsseldorf, NZG 2015, 199).
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