Urteil Nachtrag zum Mietvertrag
Schlagworte
Nachtrag zum Mietvertrag; Schriftformerfordernis; Mietvertrag, längere Dauer; Schriftformerfordernis, Einhaltung; Nachtrag zum Mietvertrag, Schriftform
Leitsatz:
Durch einen der gesetzlichen Schriftform genügenden Nachtrag zu einem schriftlichen, von den Vertragspartnern unterzeichneten Grundstücksmietvertrag kann ein insgesamt formwirksamer Mietvertrag auch dann entstehen, wenn die ursprüngliche Urkunde nicht alle wesentlichen Tatbestandmerkmale eines Mietvertrages enthält.
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