Urteil Nachtrag zum Mietvertrag
Schlagworte
Nachtrag zum Mietvertrag; Schriftformerfordernis; Mietvertrag; längere Dauer; Einhaltung; Schriftform
Leitsatz
Durch einen der gesetzlichen Schriftform genügenden Nachtrag zu einem schriftlichen, von den Vertragspartnern unterzeichneten Grundstücksmietvertrag kann ein insgesamt formwirksamer Mietvertrag auch dann entstehen, wenn die ursprüngliche Urkunde nicht alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale eines Mietvertrages enthält.
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