Urteil Nachträgliche Grundpfandrechtsvereinigung
Schlagworte
Nachträgliche Grundpfandrechtsvereinigung
Leitsatz
Im Falle der nachträglichen, im Grundbuch ausgewiesenen Vereinigung aller bestehenden Grundpfandrechte mit dem Eigentum in einer Person findet § 1196 Abs. 3 BGB entsprechende Anwendung.
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