Urteil Nachträgliche Grundpfandrechtsvereinigung


Schlagworte

Nachträgliche Grundpfandrechtsvereinigung

Leitsatz

Im Falle der nachträglichen, im Grundbuch ausgewiesenen Vereinigung aller bestehenden Grundpfandrechte mit dem Eigentum in einer Person findet § 1196 Abs. 3 BGB entsprechende Anwendung.

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