Urteil Nachträgliche Beitragserhöhungen bei einer Publikumsgesellschaft
Schlagworte
Nachträgliche Beitragserhöhungen bei einer Publikumsgesellschaft
Leitsatz
Nachträgliche Beitragserhöhungen sind auch bei einer Publikumsgesellschaft nur dann zulässig, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen läßt, was die Angabe einer Obergrenze oder sonstige Kriterien erfordert, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen. Das gilt für eine antizipierte Zustimmung ebenso wie für die Unterwerfung unter einen Mehrheitsbeschluß.
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