Urteil Nachträgliche Befristung
Schlagworte
Nachträgliche Befristung; Fortsetzung, befristetes Mietverhältnis; Fortsetzungsverlangen des Mieters; Zeitmietvertrag, nachträglicher; Abänderungsvertrag, nachträgliche Befristung; Dauer des Mietverhältnisses, weniger als 5 Jahre
Leitsatz
Wurde ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Wohnungsmietvertrag durch einen Zeitmietvertrag ersetzt oder in einen solchen abgeändert, so ist der Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses durch § 564 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wenn allein der Abänderungsvertrag oder der Zeitmietvertrag für eine (Rest)Dauer von nicht mehr als fünf Jahren eingegangen sind.
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