Urteil Nachteil
Schlagworte
Nachteil; bauliche Veränderung; Pflanzentröge; Dachterrasse; Schuppen
Leitsatz
Die Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage durch eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier Aufstellen eines Schuppens auf der zur Wohnung gehörenden Dachterrasse) stellt unter Umständen dann keinen Nachteil i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1 WEG dar, wenn das Bauwerk infolge des Aufstellens oder Anpflanzens von immergrünen Pflanzen von außen nicht mehr sichtbar ist.
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