Urteil Nachteil
Schlagworte
Nachteil; Bauliche Veränderung; Teileigentum; Zugang
Leitsatz
Werden Fenster durch Fenster-/Türelemente ersetzt und damit ein weiterer Zugang zu einem im Erdgeschoß liegenden Wohnungs- oder Teileigentum geschaffen, so stellt dessen durch diese bauliche Veränderung ermöglichte intensivere Nutzung einen Nachteil dar, den ein Wohnungseigentümer, dessen Wohnung darüber liegt, grundsätzlich nicht hinnehmen muß.
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