Urteil Nachreichen der ladungsfähigen Anschriften der übrigen Wohnungseigentümer


Schlagworte

Nachreichen der ladungsfähigen Anschriften der übrigen Wohnungseigentümer; Beschlussanfechtungsklage; Zustellung an den Verwalter; Klagefrist; Zulässigkeitsmangel

Leitsätze

a) Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG wird durch die Zustellung der Klage an den Verwalter der WEG gewahrt. Dass die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der zu verklagenden übrigen Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht nachgereicht werden, ändert daran nichts.

b) Werden die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der übrigen Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht nicht nachgereicht, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Der Zulässigkeitsmangel kann im Berufungsrechtszug geheilt werden.

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