Urteil Nachlasspflegschaft


Schlagworte

Nachlasspflegschaft; Verkaufsvoraussetzungen; Verwaltungspraxis; unredlicher Erwerb; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; zwangsverwaltetes Grundstück; Erwerber; Erkundigungspflicht; anderweitige Befriedigungsmöglichkeit

Leitsätze

1. Eine offensichtlich rechtswidrige, auf internen Anweisungen beruhende Verwaltungsübung, die in bewußter Abkehr vom DDR-Recht und in diskriminierender Absicht den Zugriff auf Vermögenswerte von "Republikflüchtlingen" erleichtern soll - hier bewußter Verzicht auf die gesetzlichen Verkaufsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 2 der Verwalter Verordnung - ist keine ordnungsgemäße Verwaltungspraxis im Sinne von § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG.

2. Angesichts der strikten Abgrenzung und Abschottung der Zuständigkeiten des staatlichen Verwalters als eines bloßen Ausführungsorgans und des Rats des Kreises als rechtlicher Prüfungsinstanz bei dem Verkauf zwangsverwalteter Grundstücke trifft einen Erwerber, der zugleich Organ des staatlichen Verwalters ist, keine Verpflichtung, sich danach zu erkundigen, ob die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 1 Abs. 2 der Verwalter-Verordnung - keine anderweitige Befriedigungsmöglichkeit offener Forderungen - tatsächlich vorgelegen haben.

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