Urteil Nachlaß
Schlagworte
Nachlaß; Erbe; Haftung; Wohngeldschulden; Unzulänglichkeit
Leitsätze
1. Erhebt der Erbe eines Wohnungseigentümers die begründete Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses, sind auch die Wohngeldschulden, die aus Eigentümerbeschlüssen nach dem Erbfall herrühren, Nachlaßverbindlichkeiten, für die der Erbe nur beschränkt haftet.
2. Für die Haftungsbeschränkung kommt es nicht entscheidend darauf an, wieviel Zeit seit dem Erbfall verflossen ist, ob sich der Erbe inzwischen als Eigentümer in das Grundbuch eintragen ließ und ob er die Wohnung behalten will.
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