Urteil Nachgeholtes Mieterhöhungsverlangen setzt neue Wartefrist in Gang
Schlagworte
Nachgeholtes Mieterhöhungsverlangen setzt neue Wartefrist in Gang; Betriebskostenaufstellung bei Umrechnung von Brutto- in Nettomiete
Leitsatz
Ein Mieterhöhungsverlangen für eine Bruttomiete setzt bei Bezugnahme auf einen Netto-Mietspiegel die Umrechnung auf die Nettomiete durch Angabe der konkreten Betriebskosten voraus. Dazu bedarf es einer Betriebskostenaufstellung unter Einhaltung der Anforderungen des § 259 BGB. Fehlt diese Aufstellung, ist das Mieterhöhungsverlangen formell nicht ordnungsgemäß, was zur Unzulässigkeit der Klage führt. Wird der Mangel im Rechtsstreit geheilt, löst das nachgeholte Erhöhungsverlangen eine neue Zustimmungsfrist nach § 558 b Abs. 2 Satz 1 aus. Ist die Frist noch nicht abgelaufen, besteht keine gerichtliche Pflicht zur Vertagung der Sache nach § 227 ZPO.
(Leitsatz der Redaktion)
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