Urteil Nachforderung von Betriebskosten bei versäumter Abrechnungsfrist bis zur Höhe der vereinbarten Vorauszahlungen


Schlagworte

Nachforderung von Betriebskosten bei versäumter Abrechnungsfrist bis zur Höhe der vereinbarten Vorauszahlungen; Verrechnung von Mietminderungen ohne Zahlungsbestimmung; Betriebskostenabrechnung; Ausschlußfrist; Vorauszahlungen; Fälligkeit

Leitsätze

1. Leistete der Mieter die vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen vertragswidrig nicht, können die abgerechneten Betriebskosten bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Vorauszahlungen auch dann nachgefordert werden, wenn der Vermieter die Abrechnungsfrist versäumt hat (Anschluß an u. a. LG Berlin, Urteil v. 8. März 2005, 65 S 379/04, GE 2005, 741).

2. Haben die Mietvertragsparteien die Umlage der Betriebskosten i. S. d. § 27 II. BV vereinbart, steht der Umlagefähigkeit weiterer Betriebskosten nicht entgegen, daß in der als Vertragsanlage beigefügten "Betriebskostenaufstellung" lediglich für die Grundsteuer und die Hausversicherungen Betriebskostenvorauszahlungen aufgeführt sind.

3. Mindert die Mieter die Miete ohne Zahlungsbestimmung, sind die Minderzahlungen prozentual auf die geschuldete Nettomiete und die vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen zu verrechnen.

4. Die Betriebskostenabrechnung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn in ihr die tatsächlich vom Mieter geleisteten und die aufgrund der berechtigten Minderung fiktiv als gezahlt geltenden Vorschüsse eingestellt sind.

(Leitsätze der Redaktion)

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