Urteil Nachforderung bei erheblich zu niedrigen Betriebskostenvorschüssen
Schlagworte
Nachforderung bei erheblich zu niedrigen Betriebskostenvorschüssen
Leitsatz
Liegen keine besonderen Umstände vor, begeht der Vermieter keine Pflichtverletzung beim Vertragsschluß, wenn er mit dem Mieter Vorauszahlungen für Nebenkosten vereinbart, die die Höhe der später anfallenden tatsächlichen Kosten nicht nur geringfügig, sondern auch deutlich unterschreiten.
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