Urteil Nachentschädigung bei Bodenneuordnung


Schlagworte

Nachentschädigung bei Bodenneuordnung; Bodenwertermittlung der im staatlichen Wohnungsbau verwendeten Grundstücke

Leitsätze

1. Die §§ 15 Abs. 1 BoSoG, 20 Abs. 3 S. 2 SachenRBerG sind verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Entschädigungsanspruch desjenigen, der durch eine Bodenneuordnung i. S. d. § 5 BoSoG einen dinglichen Rechtsverlust erleidet, grundsätzlich auch eine Nachentschädigung nach den §§ 71, 73 SachenRBerG umfasst.

2. § 73 SachenRBerG betrifft nur die mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke, nicht etwa auch diejenigen, die für Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Wohnbebauung in Anspruch genommen wurden.

3. Der Bodenwert für die Bemessung des Kaufpreises in der Sachenrechtsbereinigung (§§ 68, 70 SachenRBerG) ist gemäß § 19 Abs. 1 SachenRBerG streng stichtagsbezogen zu ermitteln. Nichts anders gilt für die Entschädigung für den Eigentumsverlust im Bodensonderungsverfahren (§§ 15 Abs. 1 BoSoG, 20 Abs. 3, 68 SachenRBerG). Ein nach Bestandskraft des Sonderungsbescheids liegender Stichtag kommt unter keinen Umständen in Betracht.

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