Urteil Nachbesserung eines vom Gerichtsvollzieher aufgenommenen Vermögensverzeichnisses


Schlagworte

Nachbesserung eines vom Gerichtsvollzieher aufgenommenen Vermögensverzeichnisses

Leitsatz

Ein Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein unvollständiges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, ist zunächst gehalten, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung zu beantragen. Erst wenn der Gerichtsvollzieher den Antrag ablehnt, steht dem Gläubiger dagegen die Erinnerung nach § 766 ZPO zu.

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