Urteil Nachbarrechtsgesetze der Länder und Nachbarregelungen des Bundes anwendbar auf Wohneigentum und Bruchteilseigentum
Schlagworte
Nachbarrechtsgesetze der Länder und Nachbarregelungen des Bundes anwendbar auf Wohneigentum und Bruchteilseigentum
Leitsatz
Haben Bruchteilseigentümer oder Wohnungseigentümer vereinbart, daß sie räumlich abgegrenzte Teile des gemeinschaftlichen Grundstücks allein, also unter Ausschluß der übrigen Eigentümer, als Garten nutzen dürfen, können auf das dadurch entstandene nachbarliche Verhältnis die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften des Nachbarrechts entsprechend angewendet werden.
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