Urteil Nachbarrecht
Schlagworte
Nachbarrecht; ortsübliche Einfriedung; Beseitigung einer auf dem Nachbargrundstück errichteten Einfriedungsmauer
Leitsätze
a) Der Grundstückseigentümer kann Beseitigung einer auf dem Nachbargrundstück errichteten Einfriedung verlangen, wenn diese nach ihrer Beschaffenheit (hier: eine 2 m hohe Mauer) das Erscheinungsbild der gemäß §§ 32 Abs. 1, 35 Abs. 1 NachbG NW geforderten ortsüblichen Einfriedung (hier: einer 1 m hohen Hecke) erheblich stö-ren würde.
b) Die Frage, ob die nach §§ 32 Abs. 1, 35 Abs. 1 NachbG NW verlangte Grundstückseinfriedung ortsüblich ist, beurteilt sich nach den in dem maßgeblichen Vergleichsgebiet bestehenden Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.
c) Liegt das Grundstück des gemäß § 32 Abs. 1 NachbG NW einfrie dungspflichtigen Eigentümers innerhalb einer in sich geschlossenen, von der weiteren Umgebung abgehobenen Siedlung, so kann sich auf dieses Gebiet die Prüfung beschränken, welche Art der Ein-friedung ortsüblich ist.
d) Hat der Eigentümer von sich aus - und nicht nach Maßgabe des § 32 Abs. 1 NachbG NW - sein Grundstück eingefriedet, ohne das Einverständnis des Nachbarn einzuholen, so kann er dessen später geltend gemachtem Anspruch auf Herstellung der nach § 35 Abs. 1 NachbG NW gebotenen ortsüblichen Einfriedung nicht entgegenhalten, die schon vorhandene Einfriedung sei bei ihrer Errichtung noch nicht ortsunüblich gewesen.
e) Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 NachbG NW ist auf solche Anlagen ent-sprechend anwendbar, die in gleicher Weise wie ein Gebäude den Lichteinfall dauernd beeinträchtigen.
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