Urteil Nach außen in Erscheinung tretende geschäftliche Aktivitäten des Mieters nicht vom Begriff des „Wohnens“ gedeckt
Schlagworte
Nach außen in Erscheinung tretende geschäftliche Aktivitäten des Mieters nicht vom Begriff des „Wohnens“ gedeckt; Mischmietverhältnis; Gewerbenutzung; vertragswidrige Nutzung; Zweckentfremdung
Leitsätze
a) Unter den nach der Verkehrsanschauung zu bestimmenden Begriff des „Wohnens" fallen nur solche berufliche Tätigkeiten des Mieters, die in einer nicht nach außen in Erscheinung tretenden Weise ausgeübt werden. Geschäftliche Aktivitäten des Mieters, die der Mieter in ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Räumen ausübt und die nach außen in Erscheinung treten, muss der Vermieter nicht ohne vorherige Vereinbarung dulden.
b) Eine Verpflichtung des Vermieters, eine vertragswidrige Nutzung der Mieträume zu gestatten, kommt nur dann in Betracht, wenn von der beabsichtigten Tätigkeit - was der Mieter darzulegen und zu beweisen hat - keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, GE 2009, 1117 = NJW 2009, 3157).
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