Urteil Nach Rechtskraft eines negativen rechtskräftig gewordenen Beschlusses zur Rehabilitierung wegen Heimunterbringung gestellten Zweitantrags nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG
Schlagworte
Nach Rechtskraft eines negativen rechtskräftig gewordenen Beschlusses zur Rehabilitierung wegen Heimunterbringung gestellten Zweitantrags nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG
Leitsatz
Ein Zweitantrag nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG ist grundsätzlich unzulässig. Das gilt nicht, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte. Die Vermutungsregelung des § 10 Abs. 3 Satz 3 StrRehaG führt dann nicht zu einer anderen Entscheidung, wenn bereits bei der Erstentscheidung ein Sachverhalt feststand, der die Vermutung entkräftet.
(Leitsatz der Redaktion)
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?
