Urteil Nach Rechtskraft eines negativen rechtskräftig gewordenen Beschlusses zur Rehabilitierung wegen Heimunterbringung gestellten Zweitantrags nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG


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Nach Rechtskraft eines negativen rechtskräftig gewordenen Beschlusses zur Rehabilitierung wegen Heimunterbringung gestellten Zweitantrags nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG

Leitsatz

Ein Zweitantrag nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG ist grundsätzlich unzulässig. Das gilt nicht, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte. Die Vermutungsregelung des § 10 Abs. 3 Satz 3 StrRehaG führt dann nicht zu einer anderen Entscheidung, wenn bereits bei der Erstentscheidung ein Sachverhalt feststand, der die Vermutung entkräftet.

(Leitsatz der Redaktion)

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