Urteil Mündliche Verhandlung und Schriftsatznachlaß
Schlagworte
Mündliche Verhandlung und Schriftsatznachlaß
Leitsatz
Bei der Bestimmung der für das Berufungsverfahren maßgeblichen Vorschriften gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO ist es für die Frage, wann die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, ohne Bedeutung, daß einem Beteiligten gemäß § 139 ZPO nach gerichtlichem Hinweis ein Schriftsatzrecht und dem Gegner das Recht der schriftsätzlichen Erwiderung eingeräumt worden ist (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - X ZB 22/02, NJW 2003, 434).
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