Urteil Moratoriumszins


Schlagworte

Moratoriumszins; Erbbauzins; Bodenordnungsverfahren; Bodenneuordnungsverfahren Mitwirkungspflicht des Grundstückseigentümers; Nutzer; Erbbaurechtsbestellungsanspruch

Leitsätze

1. Der Grundstückseigentümer kann bis zur sachenrechtlichen Bereinigung von dem nach dem SachenRBerG zum Ankauf oder zur Bestellung eines Erbbaurechts berechtigten Nutzer nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB einen gesetzlichen Moratoriumszins verlangen, wenn bereits am 1.1.1995 ein Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG anhängig war. Dessen Höhe ist nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB (= Satz 4 a. F.) nach den Vorschriften über den Erbbauzins in den §§ 43 bis 47 SachenRBerG zu bemessen. Die auf den Fall der Vereinbarung eines Erbbaurechts bezogene Einrede des Nutzers aus § 51 SachenRBerG ist auf diesen Moratoriumszins auch nach der Neufassung der Bestimmung durch das Grundstücksrechtsänderungsgesetz vom 2.11.2000 (BGBl. I, S. 1481) nicht anzuwenden.

2. Der Anspruch auf den Moratoriumszins entfällt, wenn der Grundstückseigentümer in dem Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG nicht an einer sachenrechtlichen Bereinigung nach Maßgabe des SachenRBerG mitwirkt. Dies ist der Fall, wenn der Grundstückseigentümer eine von der Behörde angebotene Abfindung in Geld zurückweist und damit - jedenfalls für die Dauer des Verfahrens - die gesetzlichen Ansprüche des Nutzers aus dem SachenRBerG vereitelt.

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