Urteil Moratoriumstatbestände
Schlagworte
Moratoriumstatbestände; Nutzer; Besitzberechtigung; Konsumgenossenschaft; volkseigenes Grundstück; Rechtsträgerschaft; Eigenmittel
Leitsätze
a) Das Sachenrechtsänderungsgesetz hat ab dem 1. Januar 1995 die Moratoriumstatbestände des Art. 233 § 2 a EGBGB authentisch dahin interpretiert, daß der Nutzer in dem Umfang, in dem ihm ein Anspruch auf Sachenrechtsbereinigung zusteht, bis zu deren Abschluß zum Besitz berechtigt ist.
b) Der Anspruch des Nutzers auf Teilnahme an der Sachenrechtsbereinigung hängt nicht davon ab, daß ihm vor dem 1. Januar 1995 ein Recht zum Besitz nach Art. 233 § 2 a EGBGB zugestanden hat.
c) Einer Genossenschaft mit gewerblichem Geschäftsgegenstand (hier: Konsumgenossenschaft) steht ein Anspruch auf Sachenrechtsbereinigung zu, wenn sie ein volkseigenes Grundstück, das sie in Rechtsträgerschaft genutzt hatte, mit Eigenmitteln bebaut hat; der Senat hält daran fest, daß der Grundeigentümer auch vor dem 1. Januar 1995 nicht befugt war, das zugunsten der Genossenschaft wirkende Moratorium nach Art. 233 § 2 a Abs. 6 Satz 4 Buchst. c EGBGB durch einseitige Erklärung zu beenden. (Urt. v. 2. Juni 1995, V ZR 304/93, WM 1995, 1585)
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