Urteil Modernisierungszuschlag/einseitig vorgenommene Baumaßnahme
Schlagworte
Modernisierungszuschlag/einseitig vorgenommene Baumaßnahme; bauliche Änderung durch den Vermieter/Modernisierungszuschlag; Wohnwerterhöhung/Modernisierungszuschlag; Modernisierungsankündigung/Voraussetzung für Modernisierungszuschlag
Leitsatz
Nur wenn der Mieter eine Modernisierungsmaßnahme geduldet hat bzw. zur Duldung verklagt worden ist, ist die Erhebung eines Modernisierungszuschlages begründet. Einseitig vorgenommene Baumaßnahmen berechtigen selbst dann nicht zu einer Mieterhöhung, wenn sie zur Erhöhung des Wohnwertes führen.
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