Urteil Modernisierungszuschlag


Schlagworte

Modernisierungszuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wohnwertverbesserung; Modernisierungsmaßnahme; Preisstellenverfahren; Tod des Mieters; Treppenlichttaster; Handläufe; Reinigungskosten; Postleerrohr; Kellerleuchte; Höhenausgleich; Bauleitungskosten

Leitsatz

1. Der Antrag des Mieters auf Feststellung über die Höhe des Modernisierungszuschlages (§ 11 Abs. 6 AMVOB) wird durch den Tod des Mieters nicht gegenstandslos; denn die Mietpreisfestsetzung wirkt nunmehr für und gegen die unbekannten Erben und bindet den Vermieter im übrigen gegenüber den Nachfolgemietern.

2. Die erstmalige Ausstattung von Treppenhäusern mit beleuchteten Treppenlichttastern und die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen (hier: Verdrahtung der Abzweigdosen, Einbau von Dosendeckeln, Auswechslung unzulässigen Leitungsmaterials) stellen eine Modernisierung dar.

3. Der erstmalige Einbau von Handläufen an den Stufen in Hausfluren ist eine Modernisierung.

4. Kosten für Reinigungsmaßnahmen, die aufgrund von Verschmutzungen durch Modernisierungsarbeiten notwendig waren, gehören zu den Modernisierungskosten; zur Höhe der ansatzfähigen Reinigungskosten.

5. Nicht um Modernisierungsmaßnahmen handelt es sich bei a) der Verlegung von Postleerrohren, b) der Installation einer Kellerleuchte in einem Raum, der von den Mietern nicht genutzt wird und auch nicht für die Mieter bestimmt ist, c) der Beseitigung unterschiedlicher Höhenunterschiede zwischen Treppenstufen.

6. Zum Ansatz von "Bauleitungskosten".

7. Zur Anwendung von Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung im Rahmen des § 11 AMVOB.

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