Urteil Modernisierungszuschlag
Schlagworte
Modernisierungszuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wertverbesserungszuschlag; Entscheidung dem Grunde nach; Isolierglasfenster; Küchenfenster
Leitsatz
1. Die Zivilgerichte sind seit dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin nicht gehindert, über Ansprüche auf Wertverbesserungszuschläge nach § 11 Abs. 1 AMVOB dem Grunde nach ohne vorherigen Bescheid der Preisstelle für Mieten gem. § 11 Abs. 6 AMVOB zu befinden.
2. Der Austausch von Einfachfenstern gegen isolierverglaste Fenster stellt dann keine Gebrauchswertverbesserung dar, wenn die besonderen Eigenschaften der Isolierglasfenster, nämlich die erhöhte Schall- und Wärmeisolierung, in bestimmten Räumen bestimmter Wohnungen nicht zum Tragen kommt. Der Einbau dieser Fenster in der Küche ist jedenfalls dann keine Wertverbesserung, wenn der gleichzeitig vorgenommene Austausch der vorhandenen Holz-Kastendoppelfenster in der Wohnung gegen dreifach-isolierverglaste Fenster ebenfalls nicht als Wertverbesserung anzusehen ist (Ergänzung zu dem Urteil vom 16.3.1984 - 64 S 395/83 -, abgedruckt in GE 1984, 8872).
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